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Aktuelle Hinweise:

05/2018

Die Teilnahme am Verkehr auf dem Wasser erfordert Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
Zusätzlich haben Wasserfahrzeuge ein anderes Manövrierverhalten als Landfahrzeuge.


„Vollbremsung“ oder „Herumreißen“ im letzten Moment, wie an Land, sind auf dem Wasser nicht möglich.
Ab- und Anlegemanöver, Ausweichmanöver, Schleusenvorgänge, Begegnungen
z.B. mit der Berufsschifffahrt erfordern eine hohe Aufmerksamkeit und ein gutes Reaktionsvermögen.
Diese Vorgänge müssen vorausschauend geplant sein.
Alkoholkonsum führt zu Reaktionsverlust und zumindest einer verschwommenen Wahrnehmung.
Bereits eine geringe Alkoholisierung vermindert die Aufmerksamkeit,
das Konzentrations- und Reaktionsvermögen,
auch Sehschärfe und räumliches Sehen können vermindert sein.
Gleichzeitig steigen Risikobereitschaft und die Selbstüberschätzung der eigenen Leistung und des Bootes.
Diese Faktoren verringern die Fähigkeit als Schiffsführer den Anforderungen an die Führung eines Wasserfahrzeugs gerecht zu werden.


Das gilt für alle Wasserfahrzeuge, gleich welcher Größe und Motorisierung. Also auch Kanus sowie Paddel- und Ruderboote.
Bereits mit einer Alkoholisierung von 0,3 Promille kann unter Umständen ein Straftatbestand erfüllt sein.
Ein Wert ab 0,5 Promille ist in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit.


Weist der Schiffsführer eine Alkoholisierung über 1,1 Promille auf, wird ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingeleitet.


Diese gesetzlichen Regeln gelten auch für muskelbetriebene Boote, z.B. Paddelboote und Kanus.


Wer erwischt wird, den erwarten hohe Bußgelder, die Einleitung eines Strafverfahrens,
den Verlust des Sportbootsführerscheins und gegebenenfalls auch der Verlust des PKW-Führerscheins.     (Quelle: Polizei BB)